Satzung des Vereins „Health Care Information Technologies for Africa e.V.”

§ 1 Name, Sitz

(A) Der Verein führt den Namen „HITA – Health Care Information Technologies for Africa“. Er wurde in das Vereinsregister Konstanz eingetragen. Seit der
Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz “e.V.”. (seit 2020 ist der Verein nach Umzug im Vereinsregister Freiburg unter der Nummer VR
380 930 eingetragen).
(B) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Mergentheim. (seit 2019)

§ 2 Zwecke des Vereins

(A) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Qualifikation im Zusammenhang mit dem Einsatz von Health Care Information Technologies
(IT) insbesondere in schwer erreichbaren Regionen Ghanas. Dabei geht es vor allem um
1. die Qualifizierung von medizinisch-technischem Personal hinsichtlich der Implementierung, Weiterentwicklung und Wartung von adäquaten IT
Anwendungen in der medizinischen Versorgung.
2. die Qualifizierung medizinischen Personals für einen sachgemäßen Einsatz geeigneter IT für medizinische Dienstleistung.
3. die Befähigung von medizinischem Personal zur kontinuierlichen Entwicklung und Bereitstellung medizinischer Inhalte für elektronische Medien
zum Einsatz in der medizinischen Versorgung.

(B) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die komplexen medizinischen Probleme in Ghana und für das Potential IT-
basierter Lösungen im medizinischen Umfeld, sofern diese der klinischen Alltagswirklichkeit Ghanas angepasst sind. Die Verwirklichung der

Satzungszwecke erfolgt insbesondere durch:
1. die Gründung und den Betrieb einer „HITA-Schule“ zur Qualifizierung von medizinisch-technischem Personal.
2. das Organisieren und Ausrichten von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren zu Health-IT spezifischen Themen für Mitarbeiter des Health
Services.
3. die Aus- und Weiterbildung von pädagogischen Mitarbeitern für den HITA Schul- und Fortbildungsbetrieb
4. den Aufbau einer technischen Infrastruktur und Plattform als Basis für geeignete IT Anwendungen vor allem in schwer erreichbaren Regionen
Ghanas.
5. den Aufbau eines wissenschaftlichen Instituts, das sich kontinuierlich mit Erfordernissen, Bedarfen und Anforderungen an Health IT im
Gesundheitswesen Afrikas auseinandersetzt und damit validen Input für technische Entwicklung und Implementierung adäquater Health Care IT
sowie für die Entwicklung des Curriculums liefert.
6. die Planung und Ausführung von Health Care IT- Projekten in Zusammenarbeit mit Vereinen und Initiativen vor Ort, die der Verbesserung der
gesundheitlichen Versorgung in Ghana dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(A) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(B) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

(A) Mitglieder des Vereins können sein:
1. natürlichen Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben
2. juristische Personen
(B) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im
freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfall zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
(C) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb des Vereins und nach außen.
(D) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeiten im Verein verpflichtet.
(E) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten
Beitragsordnung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(F) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
(G) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(A) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
(B) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
anzuzeigen.
(C) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Vereinausgeschlossen werden. Diese liegen insbesondere vor

1. bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane oder gegen die Interessen des Verein
2. bei grobem unehrenhaftem Verhalten
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des
Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss
entscheidet.
(D) Bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloserMahnung kann ebenfalls ein Ausschluss erfolgen.
(E) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(A) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Genehmigung des Haushaltes
4. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
7. die Wahl des Kassenprüfers
8. die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Mitglieder der Vereinsleitung
9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(B) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(C) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(D) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche oder elektronische Einladung an alle Mitglieder mit
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(E) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies zwanzig Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist auf schriftlichem
oder elektronischem Wege unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einb erufen
werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
(F) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich oder elektronisch bis 14 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand zugegangen sein. Über Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(G) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert,
bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(H) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
(I) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur
Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein ordentliches Mitglied kann bis zu zwei andere ordentliche Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten, die
Beauftragung muss schriftlich erfolgen.
(J) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(K) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen. Sie kann auf Vorschlag des Vorstandes zur Wahrnehmung der Geschäfte
des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.

§ 8 Der Vorstand

(A) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
(B) Der/ die Vorsitzende und seine / ihre Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsbefugnis der/des stellvertretenden Vorsitzenden nur dann
zum Tragen kommt, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Rolle des Schat
zmeisters / der Schatzmeisterin.
(C) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen
Vertreter bestimmen.
(D) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(F) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Absatz 3;
5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
(G) Die / Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung
zu den Sitzungen ein.

(H) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung, bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und dem / der Schriftführer/in unterzeichnet.
(I) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beirat

(A) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden dann gegebenenfalls vom Vorstand
berufen und abberufen.
(B) Der Beirat besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern. Die Zahl wird vom Vorstand festgelegt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(C) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einbehaltung einer Frist von 14
Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
(D) Beschlüsse werden in der Sitzung gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder
an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
(E) Die Mitglieder des Vorstandes können der Sitzung des Beirates beiwohnen.
(F) Die Beschlüsse des Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(A) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(B) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(C) Die/der Kassenprüfer/in prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand
Bericht. Die/der Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des/der
Schatzmeisters/in und des Vorstandes.

§ 11 Finanzierung

(A) Der Verein finanziert sich aus Fördermitteln, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
(B) Die Verwendung der Finanzmittel kann im Einzelnen durch eine Finanzordnung geregelt werden. Eine solche kann der Vorstand beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(A) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschließen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(B) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders
anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung oder an „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, Berlin, Am
Köllnischen Park 1.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins übergeordnet.
Konstanz, den 11.05. 2011
Anlagen
Anlage 1: Anwesenheitsliste
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Anlage 2: Gebührenordnung
Die Gebührenordnung des Vereins wurde am 11.05.2011 von der Gründungsversammlung wie folgt beschlossen:
1. Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro natürliche Person und Jahr regulär Euro 60,00. Der ermäßigte Beitrag beträgt für Schüler und
Studenten 30,00 Euro pro Jahr. Der Beitrag für juristische Personen beträgt Euro 250,00. Diese Beiträge sind Mindestbeiträge, jedes Mitglied kann nach
eigenem Ermessen einen höheren Beitrag zahlen.
2. Zahlungsweise. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. eines Jahres für das laufende Jahr zu überweisen bzw. wird nach erteilter Einzugsermächtigung
im Januar eingezogen. Bei Eintritt in den Verein im Laufe des Kalenderjahres ist er bis zum letzten Tag des ersten vollen Kalendermonats nach Beitritt zu
zahlen bzw. wird anteilig in diesem Monat eingezogen.
3. Kontoverbindung. Der Verein führt sein Konto bei der Deutschen Bank:
BLZ.: 69070024
Konto: 050 6006 00
IBAN: DE86 6907 0024 0050 6006 00
BIC: DEUTDEDB690